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Das deutsche Weingesetz

Deutsche Weine sind per gesetz in vier Güteklassen gegliedert: Tafelweine und Landweine, Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) ohne Prädikat und Prädikatsweine.

Güteklassen

Deutscher Tafelwein

hergestellt aus im Inland geernteten Trauben empfohlener oder zugelassener Rebsorten natürlicher Mindestalkohol ( Mostgewicht ) 5 Vol% (44° Öchsle ), in Baden: 6 Vol% (50° Öchsle ) Gesamtalkoholgehalt von mind. 8,5 Vol% Gesamtsäure darf 4,5 g/l nicht unterschreiten

Deutscher Landwein

qualitativ gehobener Tafelwein mit gebietstypischem Charakter, natürlicher Mindestalkohol um mind. 0,5 Vol% höher. Landwein ist immer trocken oder halbtrocken engere geographische Herkunft (19 Herkunftsbezeichnungen)

Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ( QbA )

Trauben müssen ausschließlich v. geeigneten (empfohlenen o. geeigneten) Rebsorten der Art "Vitis vinifera" stammen diese müssen in einem einzigen der "13 bestimmten Anbaugebiete" geerntet und verarbeitet werden. Mindestalkohol ( Mostgewicht) liegt je nach Gebiet zwischen 50° und 72° Öchsle Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 Vol% = 71 g/l

Qualitätsweine mit Prädikat ( QmP )

engere geograph. Herkunftsbezeichnung: nur aus Trauben eines einzigen Bereiches eines Anbaugebietes. Eine Anreicherung ist nicht zulässig.

Kabinett

darf nicht vor dem 1.Januar, der dem Erntejahr folgt, abgefüllt abgegeben werden mindestens 73° Öchsle

Spätlese

nur vollreife Trauben die in einer späten Lese geerntet werden. Darf nicht vor dem 1. März, der dem Erntejahr folgt, abgefüllt abgegeben werden mindestens 85° Öchsle- gilt nicht mehr in der Pfalz, hier können Spätlesen auch im gleichen Jahr der Ernte verkauft werden

Auslese

nur aus vollreifen oder edelfaulen Trauben mindestens 100°, Ausnahme Riesling 95 ° Öchsle

Beerenauslese

nur aus überreifen oder wenigstens edelfaulen Beeren Handlese Mindestens 120° Öchsle

Trockenbeerenauslese

nur aus weitgehend eingeschrumpften edelfaulen, wenigstens aber überreifen Beeren , mind. 150° Öchsle

Eiswein

die verwelkten Trauben müssen bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein. Mostgewicht muß mindestens dem einer Beerenauslese entsprechen mindestens 120° Öchsle

Herkunftsangaben in der EU

Im Interesse der Vergleichbarkeit sind die Grundsätze der Herkunftsangaben für Qualitätsweine innerhalb der Europäischen Union einheitlich geregelt. Dem deutschen Begriff Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ( QbA ) entsprechen nach EU-Recht folgende Bezeichnungen: Frankreich: "Vin Délimité d'Qualité Supérieuré" ( VDQS ) und "Appellation d'Origine Controlée" ( AOC ). Italien: "Denominazione di Origine Controllata" ( DOC ) und "Denominazione di Origine Controllata e Garantita" ( DOCG ). Luxemburg: "Marque Nationale" ( MN ) Spanien: "Denominaciòn de Origen" ( DO )

Qualitätsweinprüfung

Sämtliche QbA und QmP unterliegen einer amtlichen Qualitätsweinprüfung durch die zuständigen Prüfungsbehörden der weinbautreibenden Länder. Das dreistufige System sichert eine Mindestqualität innerhalb der einzelnen Güteklassen und Unterteilungen mit Hilfe von Kontrollmechanismen (Herbstbuch, Kellerbuchführung) des Weingesetzes und durch die Prüfung des abgefüllten Erzeugnisses.

Lese- und Reifeprüfung

Der Winzer ist zur Führung eines Herbstbuches verpflichtet, indem folgende qualitätsrelevante Faktoren dokumentiert werden:

  • Erntedatum
  • geographische Herkunft
  • Rebsorte
  • Mostgewicht
  • Erntemenge

Das Herbstbuch wird ergänzt durch das Kellerbuch . Darin wird dokumentiert:

  • Bestandsveränderungen z.B. Traubenzukauf
  • Verwendung für Nebenerzeugnisse z.B. Traubensaft, Destillat
  • Durchführung der Anreicherung (bei QbA )

Analytische Prüfung

Nach der Abfüllung erfolgt die Analysenprüfung. Diese umfaßt folgende Werte:

  • Gesamtalkoholgehalt
  • vorhandener Alkohol
  • Gesamtextrakt
  • zuckerfreier Extrakt
  • Gesamtzucker vor und nach der Inversion
  • Gesamtsäure
  • freie und gesamtschwefelige Säure
  • Dichte
  • Drei Probeverfahren der gleichen Abfüllung sowie ein Analysenzeugnis werden der

Prüfungsbehörde vorgelegt zur:

Sinnenprüfung

Die amtliche Prüfung wird mit der Zuteilung der Prüfungsnummer abgeschlossen. Folgende Schritte führen dazu: Eine Prüfkommission bewertet die Prüfmerkmale Geruch, Geschmack, Harmonie. Bei dem 5-Punkteschema ist die Mindestpunktzahl für jedes einzelne sensorische Prüfmerkmal 1,5. Dabei sind alle Prüfungsmerkmale bei der Beurteilung als gleichwichtig anzusehen. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl, die für Weine aller Qualitätsstufen entscheidend ist und mindestens 1,5 (= zufriedenstellend) betragen muß. Vorab sind aber folgende sensorische Vorabbedingungen auf Ja/Nein - Entscheidung zu prüfen, wobei ein NEIN den Ausschluß von der weiteren Prüfung bedeutet:

  • Jahrgang
  • Rebsorte(n): ist der Wein "Rebsorten typisch"?
  • Qualitätsstufe: stimmt die beantragte Qualitätsstufe mit realer überein?
  • Anbaugebiet : Herkunft gesichert?
  • Farbe
  • Klarheit
  • Besonderheit: Riesling-Hochgewächs in allen deutschen Anbaugebieten zugelassen, Mostgewicht um 10° Öchsle über dem vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt, min. 3 Punkte bei der amtlichen Prüfung (zwischen Qualitätswein u. QmP anzusiedeln).

 

Weinarten

In Deutschland darf Weißwein ausschließlich aus Weißweintrauben und Rotwein nur aus Rotweintrauben hergestellt werden. Trotzdem gibt es einige Abstufungen zwischen "Rot" und "Weiß", die sich auf die Farbe des Weines oder die Art der Produktion beziehen:

  • Weißwein
  • Rotwein
  • Rosè
  • Weißherbst
  • Roséwein, bestehend aus einer einzigen Rotweinsorte; muß immer ein Qualitätswein sein
  • Rotling
  • Sonderheiten
    • Schiller
    • Rotling aus Württemberg; muß ein Qualitäts- oder. Prädikatswein sein
    • Badisch Rotgold
    • Rotling aus Baden; Mischung der Rebsorten Grauburgunder und Spätburgunder; muß ein Qualitäts- oder Prädikatswein sein
    • Perlwein
    • Wein mit natürlicher oder zugesetzter Kohlensäure, Tafelwein oder Qualitätswein

 

Weinetikett

Für die Etikettenbeschriftung der EG-Länder gibt es vorgeschriebene und zulässige Angaben. Die deutsche Aufmachungsvorschrift lautet wie folgt:

Vorgeschriebene Angaben

  • Tafelwein und Landwein bei ausländischen Grundweinen nur "Tafelwein", bei ausschließlich deutschen "Deutscher Tafelwein" und/oder "Landwein" Herkunftsangabe: nur das Tafelweinanbaugebiet bzw. einer der 17 Landweinnamen.
  • Das EG-Fertigpackungszeichen e in Verbindung mit dem Flascheninhalt.
  • Name und Sitz des Abfüllers beim importierten oder exportiertem Wein das Abstammungsland. Handelt es sich um Verschnitt aus mehreren EG-Mitgliedsstaaten dann "Wein aus mehreren Mitgliedsstaaten der EG"
  • das bestimmte Anbaugebiet
  • Qualitätswein bzw. Qualitätswein mit Prädikat (Angabe des Prädikats z.B. Kabinett )
  • Name und Sitz des Abfüllers
  • Exportwein: Name des Mitgliedsstaates, zu dem das Anbaugebiet gehört
  • die AP-Nummer

Zulässige Angaben

  • Jahrgang (wenn der Wein zu 85% aus dem angegebenen Jahrgang stammt)
  • eine Rebsorte (mind. 85% außerdem arttypisch) oder höchstens zwei Rebsorten.
  • Angabe der Mengenanteile in absteigender Reihenfolge.
  • " Rotwein " oder " Weißwein "
  • Erzeugerabfüllung - Bedingungen: Trauben ausschließlich aus eigener oder angepachteten Rebflächen
  • eigene Süßreserve
  • Weinbereitung im eigenen Betrieb
  • Empfehlungen an den Verbraucher, zum Beispiel über Verwendung oder Aufbewahrung
  • Kurzangaben zur Geschichte des Unternehmens,

zB: " Weinbau in der Familie seit ... " (umfassende Angaben sind auf dem Zusatzetikett möglich)

  • Geschmacksangaben ( trocken , halbtrocken , lieblich , süß )
  • Nummer des Behältnisses ( Faßnummer )
  • Hinweise auf ausschließlich zugelassene Auszeichnungen,

zB: Landes- u. Bundesweinprämierungen, Deutsches und Diabetiker-Weinsiegel sowie Badisches Gütezeichen

  • Traditionelle spezifische Begriffe wie:

Eiswein , Weißherbst , Schiller , Rotling , Ehrentrudis , Affentaler , Liebfrauenmilch , Badisch Rotgold

  • Das Etikett und seine Bezeichnungen

 

Geschmacksangaben

Geschmacksangaben sind eine gute Einkaufshilfe. Folgende Angaben dürfen in der Etikettierung verwendet werden:

trocken

wenn der Wein einen Restzuckergehalt bis höchstens 4 g/l oder bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt. Formel: Säure + 2 bis zur Höchstgrenze 9

halbtrocken

wenn der Restzuckergehalt des Weines die für "trocken" festgelegten Höchstwerte übersteigt und höchstens 12 g/l, oder höchstens 18 g/l erreicht und der in g/l Weinsäure ausgerdückte Gesamtsäuregehalt höchstens 10 g/l, niedriger ist als der Restzuckergehalt. Formel: Säure + 10 bis zur Höchstgrenze 18

süß

nur wenn der Restzuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt

 

Quelle: www.weinzyklopaedie.de